Zuständigkeit

An der Feststellung des SPF und den daraus resultierenden schulischen Fördermaßnahmen sind mehrere Personen bzw. Institutionen beteiligt.

Die praktische Vorgangsweise geht folgendermaßen:

Der Antrag auf SPF kann vom Erziehungsberechtigten oder von der Schulleitung getätigt werden.

Eltern

  • Eltern von beeinträchtigten Kindern sollten sich bereits vor dem Einschulen ihres Kindes mit der FIDS-Leitung in Verbindung setzen, um notwendige sonderpädagogische Maßnahmen in der Schule vorbereiten zu können.
  • Wenn Eltern feststellen, dass ihr Kind schulisch überfordert ist, stehen zur allgemeinen Abklärung die schulpsychologische Beratungsstelle in Innsbruck und bezüglich SPF das FIDS (Beratung Bildungsregion Innsbruck-Land/West) für Informationen und beratende Gespräche zur Verfügung.
  • Sie können an sich jederzeit Anträge auf Feststellung, Abänderung oder Aufhebung des SPF stellen. Sie können beantragen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf neu überprüft und gegebenenfalls aufgehoben wird.
  • Anträge zur Festlegung des SPF für das nächste Schuljahr sind bis spätestens 1. März zu stellen!
  • Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs haben Sie das Recht, eine mündliche Verhandlung zu verlangen.
  • Die Eltern können zusätzliche Gutachten beibringen.
  • Sie können gegen alle Bescheide Berufung einlegen.
  • Sie können die Form der schulischen Umsetzung des SPF (Besuch einer Sonderschule oder Inklusion) wählen.

LehrerInnen

  • Wenn SchülerInnen den Lehrplan der jeweiligen Schule trotz Ausschöpfung aller üblichen Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Klassenwiederholung) nicht erfüllen können, sollte der sonderpädagogische Förderbedarf in Betracht gezogen werden. Dazu ist ein beratendes Gespräch mit den Eltern und der FIDS-Leitung anzubahnen. In dieser Beratung werden die Eltern und LehrerInnen ausführlich über den SPF (Antragstellung, mögliche Auswirkungen des SPF,...) informiert, die weitere Vorgangsweise wird festgelegt.
  • Für jedes Kind mit SPF ist als Grundlage für die Unterrichtsvorbereitung ein individueller Förderplan zu führen. Hilfestellungen zur Erstellung und Aktualisierung des Förderplans können bei der FIDS-Leitung eingeholt werden.
  • Aktiver Kontakt zum FIDS in allen Fragen zum inklusiven Unterricht ist erwünscht.

SchulleiterInnen

  • SchulleiterInnen sind verpflichtet, gegebenenfalls Anträge auf Feststellung, Abänderung oder Aufhebung des SPF zu stellen (auch gegen den Willen der Eltern!) Anträge zur Feststellung des SPF für das nächste Schuljahr sind bis spätestens 1. März zu stellen!
  • Aktiver Kontakt zum FIDS in allen Fragen zur Inklusion ist erwünscht. Insbesondere beim Schulwechsel eines Kindes mit SPF (Wechsel VS-NMS-ASO, Wechsel des Wohnortes,...) ist unbedingt der Kontakt mit dem zuständigen FIDS herzustellen!

FIDS

  • Erstellen von Gutachten
  • Elternberatung
  • Begleitung der inklusiven Maßnahmen
  • Beratung der LehrerInnen in der Inklusion

Schulpsychologie

  • Eltern haben die Möglichkeit, ergänzend zu den Gutachten auch Überprüfungen durch die Schulpsychologische Beratungsstelle durchführen zu lassen (kostenlos).

Landesschulrat

  • Der Landesschulrat hat die Aufgabe, nach Antragstellung vom zuständigen FIDS ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. Dieses ist eine Grundlage für die bescheidmäßige Festlegung oder Abweisung des SPF.

Die Schulabteilung ist für die Stundenzuteilung an die Inklusionsstandorte zur Umsetzung der sonderpädagogischen Maßnahmen verantwortlich.