Schulpflicht

1. Dauer des Schulbesuchs:

Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf können mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters über die Schulpflicht hinaus bis zu 12 Schulbesuchsjahren an der Sonderschule absolvieren.

2. Zeugnisse:

Im Zeugnis muss der sonderpädagogische Förderbedarf vermerkt werden, indem der zur Beurteilung zugrunde liegende Lehrplan und die Lehrplanstufe angeführt werden müssen.

Eine Wiederholung einer Lehrplanstufe des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule ist möglich, wenn die Lehrplananforderungen für diese Schulstufe von den SchülerInnen nicht erfüllt werden.

3. Weiterführende Links zu Lehrplänen und Gesetzen:

Bundeskanzleramt: www.ris.bka.gv.at
BMUK Service: https://www.bmbwf.gv.at/service.html
Bildungsdirektion Tirol: https:https://bildung-tirol.gv.at/